Absatz eins,Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Absatz 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
BGBl. II Nr. 116/2022
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Ausbildungsberechtigte Personen
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch zwei, römisch drei Litera a und b, römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben, römisch neun, römisch zehn sowie Modul römisch elf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.
- Absatz 3,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch drei Litera c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ziffer einsBesitz einer Berufsberechtigung
- Litera azur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) oder
- Litera bals Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
- Litera cals Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin oder
- Litera dPsychotherapeut oder Psychotherapeutin und
- Ziffer 2tatsächliche Berufsausübung für mindestens fünf Jahre.
- Absatz 4,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch eins und römisch vier hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ziffer einsBerechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- Ziffer 2tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre.
- Absatz 5,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch acht hat zu erfolgen
- Ziffer einsin Kooperation mit einer Hochschule oder
- Ziffer 2durch eine natürliche Person, die eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld nachweisen kann.
- Absatz 6,Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ziffer einsBerechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- Ziffer 2tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
- Ziffer 3zusätzlich Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
- Absatz 7,Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.
- Absatz 8,Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Ziffer einsBerechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
- Ziffer 2tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
- Ziffer 3zusätzlich Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
- Absatz 9,Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.