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BGBl. II Nr. 116/2022

kundgemacht 21.03.2022 RIS↗
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 116/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 21.09.2022 – 27.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 116/2022 · danach: BGBl. II Nr. 418/2023 § 5↗RIS↗

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten der in Absatz eins, genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,, außer Kraft, soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Absatz 2, genannten Verordnung erbringen.
  4. Absatz 4,Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, der in Absatz 2, genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Absatz 2, genannten Verordnung erbringen.