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BGBl. II Nr. 122/2022

kundgemacht 24.03.2022 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Einführung des Klimatickets
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2022× zu Einführung des Klimatickets×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung des Klimatickets 19 § 0↗RIS↗
§ 2geändertZ 1 lit c
in Kraft 19.08.2021 – 24.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 363/2021 · danach: BGBl. II Nr. 122/2022 § 2↗RIS↗
in Kraft 25.03.2022 – 26.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 122/2022 · danach: BGBl. II Nr. 323/2022 § 2↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2.
Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
1. sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
a) im österreichischen Staatsgebiet;
b) zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
c) auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
d) für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
… 4 unveränderte Absätze
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
2. sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.
Schlagworte
Geltungsbereich