BGBl. II Nr. 135/2022
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Verweisung auf andere Bundesgesetze
Paragraph 12,
Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.