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BGBl. II Nr. 135/2022

kundgemacht 31.03.2022 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 135/2022 § 3↗RIS↗

Beseitigung von Ungleichheiten

Paragraph 3,

Auftretende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.