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BGBl. II Nr. 135/2022

kundgemacht 31.03.2022 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 135/2022 § 4↗RIS↗

Frauenförderungsgebot

Paragraph 4,

Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.