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BGBl. II Nr. 135/2022

kundgemacht 31.03.2022 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 135/2022 § 8↗RIS↗

Vertretung in Kommissionen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über jede Neubesetzung in den vorgenannten Kommissionen nachweislich zu informieren.