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BGBl. II Nr. 144/2022

kundgemacht 01.04.2022 RIS↗
Änderung der Schiffstechnikverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Schiffstechnikverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 144/2022× zu Schiffstechnikverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffstechnikverordnung 191 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 07.10.2018 – 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 263/2018 · danach: BGBl. II Nr. 144/2022 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 02.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 144/2022 § 19↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Durchführung der Untersuchungen
§ 19.
(1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß § 26.
(4) Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstuntersuchung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)