Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
07.10.2018 bis 01.04.2022 — BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2022
§ 1907.10.201801.04.2022 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

07.10.2018BGBl. II Nr. 263/2018

Außerkrafttretensdatum

01.04.2022danach: BGBl. II Nr. 144/2022

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Durchführung der Untersuchungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß Paragraph 26,
  4. Absatz 4,Für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Zahl von 250 oder mehr Fahrgästen und für Fahrzeuge mit Fahrgastkabinen für mehr als 12 Fahrgäste ist bei der Erstuntersuchung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, darüber hinaus der Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu erbringen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gebaut wurde (Bauschein).

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208344