Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 02.04.2022 — BGBl. II Nr. 144/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2022
§ 1907.10.201801.04.2022 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.04.2022BGBl. II Nr. 144/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Durchführung der Untersuchungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß Paragraph 26,

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,)

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243496