Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Durchführung der Untersuchungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1 Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind für Untersuchungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß § 26.Abweichend von Absatz 2, sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß Paragraph 26,
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,)
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243496