Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 07.10.2018 — BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute07.10.2018 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

07.10.2018BGBl. II Nr. 263/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Arten der Untersuchung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Eine Untersuchung ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
    2. Ziffer 2
      in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);
    3. Ziffer 3
      nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (Paragraph 7, Absatz 2,) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);
    4. Ziffer 4
      über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);
    5. Ziffer 5
      jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).
  2. Absatz 2,Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle)

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208343