Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 02.04.2022 — BGBl. II Nr. 144/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute02.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 144/2022
§ 2007.10.201801.04.2022 BGBl. II Nr. 263/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

02.04.2022BGBl. II Nr. 144/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erstuntersuchung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Eine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, das erstmals in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 gelangt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist eine Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Absatz eins, der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung auf diese Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in Paragraph 21, Absatz 5, angeführten Punkte.

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243497