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BGBl. II Nr. 16/2022

kundgemacht 17.01.2022 RIS↗
Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Präparaten im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes (Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 16/2022× zu StVf-Präp-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sterbeverfügungs-Präparate-V (StVf-Präp-V) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 16/2022 § 6↗RIS↗

Verpackung und Etikettierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der sterbewilligen Person,
    2. Ziffer 2
      die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
    3. Ziffer 3
      die jeweilige Applikationsform und
    4. Ziffer 4
      einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.