Absatz eins,Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
BGBl. II Nr. 16/2022
Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Präparaten im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes (Sterbeverfügungs-Präparate-V – StVf-Präp-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Verpackung und Etikettierung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
- Absatz 3,Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen der sterbewilligen Person,
- Ziffer 2die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
- Ziffer 3die jeweilige Applikationsform und
- Ziffer 4einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.