BGBl. II Nr. 166/2022
Änderung der Lenkprotokoll-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Lenkprotokoll-Verordnung – LP-VO geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu), Schlussteil (neu); Abs 5 (neu)
… 14 unveränderte Absätze
Form und Gestaltung der Lenkprotokolle
§ 5.
(1) Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
1. Vor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
2. Datum,
3. behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
4. Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
5. die folgenden Zeitangaben:
a) Beginn und Ende der Einsatzzeit,
b) Beginn und Ende der Ruhepausen,
c) Beginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
d) Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
e) Gesamtdauer der Lenkzeit,
6. Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
7. Bemerkungen.
(2) Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß § 3 Abs. 4.
(3) Die Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann entfallen, wenn entweder entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellt.
(4) Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 genannten Angaben (Daten gemäß Z 1 bis 5 genannten Daten und Eintragungen gemäß Z 6 und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
1. die Daten nach Abs. 1 Z 4 und 5 von den Lenkerinnen/Lenkern Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst eingegeben vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
2. alle Daten einer/einem Angaben einer bestimmten Lenkerin/Lenker Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
3. alle Daten Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und,
4. die Einsichtnahme in die Daten Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist. Auf sowie auf Verlangen ist der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen. vorgenommen werden kann,
5. eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
6. die Unterschrift
a) auf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
b) auf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
c) anstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
Die Unterschrift gemäß Z 6 lit. b sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Z 6 lit. c sind in die Ausdrucke gemäß Z 4 aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Z 6.
(5) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.
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