Absatz eins,Die Leitung der OTA-Ausbildung hat für die OTA-Ausbildung die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildung) heranzuziehen.
BGBl. II Nr. 177/2022
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Schul- bzw. Ausbildungsordnung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Werden seitens der Leitung der OTA-Ausbildung ergänzende Regelungen für die OTA-Ausbildung in der jeweiligen Schul- bzw. Ausbildungsordnung verankert, sind diese Ergänzungen vor Beginn der OTA-Ausbildung dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
- Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Absatz 2, ist zu versagen, wenn diese
- Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
- Ziffer 2einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- Ziffer 3die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
- Ziffer 4nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
- Absatz 4,Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Schul- bzw. Ausbildungsordnung einschließlich allfälliger genehmigter Ergänzungen den Auszubildenden, den Lehr- und Fachkräften und gegebenenfalls dem/der Ausbildungsverantwortlichen zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen sowie für deren Einhaltung zu sorgen.