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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 12↗RIS↗

Aufnahme in die OTA-Ausbildung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Über die Aufnahme in eine OTA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
  2. Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG,             
    2. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der OTA zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG berechtigt sind, können in das 2. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung aufgenommen werden. Zusätzlich zum Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 3, ist ein standardisiertes Assessmentverfahren, das eine Einstiegsprüfung über fehlende Ausbildungsinhalte des 1. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung zu umfassen hat, durchzuführen. Die Aufnahmekommission hat die Ergebnisse des Assessmentverfahrens als Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme heranzuziehen.