Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
- Ziffer 2einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
- Ziffer 3eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
- Ziffer 4einer Ausbildung in einem Lehrberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.