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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 13↗RIS↗

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
    2. Ziffer 2
      einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
    3. Ziffer 3
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    4. Ziffer 4
      einer Ausbildung in einem Lehrberuf
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, können durch die Leitung der OTA-Ausbildung auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika angerechnet werden, sofern festgestellt werden kann, dass sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Prüfungen im jeweiligen Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 sowie erfolgreich absolvierter Praktika in der Dokumentation über die praktische Ausbildung zu vermerken.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.