Absatz eins,Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
- Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
- Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung,
- Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
- Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Ausbildungsordnung.