Absatz eins,Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm der Anlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.
BGBl. II Nr. 177/2022
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung
Qualifikationsprofil – Curriculum
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum empfehlen, wenn diesem das Ausbildungsprogramm gemäß der Anlage 1 und die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 zugrunde gelegt worden sind.
- Absatz 3,Das Curriculum gemäß Absatz eins, kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
- Ziffer einsstandardisiertes Aufnahmeverfahren (Paragraph 12, Absatz 3,) und standardisiertes Assessmentverfahren (Paragraph 12, Absatz 4,),
- Ziffer 2Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
- Ziffer 3Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
- Ziffer 4Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
- Ziffer 5Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
- Ziffer 6Leistungsfeststellung,
- Ziffer 7Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
- Ziffer 8(fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte und des/der Ausbildungsverantwortlichen
enthalten.