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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 15↗RIS↗

3. Abschnitt
Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung

Qualifikationsprofil – Curriculum

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm der Anlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum empfehlen, wenn diesem das Ausbildungsprogramm gemäß der Anlage 1 und die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 zugrunde gelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Das Curriculum gemäß Absatz eins, kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      standardisiertes Aufnahmeverfahren (Paragraph 12, Absatz 3,) und standardisiertes Assessmentverfahren (Paragraph 12, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
    5. Ziffer 5
      Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
    6. Ziffer 6
      Leistungsfeststellung,
    7. Ziffer 7
      Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
    8. Ziffer 8
      (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte und des/der Ausbildungsverantwortlichen
    enthalten.