Absatz eins,Die Praktika sind in den in Anlage 1 angeführten Einsatzgebieten im Gesamtstundenumfang von 3 000 Stunden durchzuführen. Die Praktika in den obligatorischen Einsatzgebieten haben insgesamt 2 000 Stunden zu umfassen, wobei das Wahlpraktikum aus einem der obligatorischen Einsatzgebiete zu wählen ist. Die Praktika in den optionalen Einsatzgebieten in weiteren chirurgischen Fachgebieten haben insgesamt 1 000 Stunden zu umfassen.
BGBl. II Nr. 177/2022
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Praktische Ausbildung
Paragraph 17,
- Absatz 2,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung ist der Theorie-Praxis-Transfer sicherzustellen. Bei der zeitlichen Einteilung der Praktika gemäß Anlage 1 ist anzustreben, dass die theoretische und praktische Ausbildung eine möglichst einheitliche jährliche Gesamtausbildungszeit ergeben.
- Absatz 3,Auszubildende dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung zu Tätigkeiten während der Nachtzeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.