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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 19↗RIS↗

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (Paragraph 29,) zu erfolgen hat, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Lehrkräfte haben im 3. Ausbildungsjahr in den Themenfeldern gemäß Absatz eins, zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durchzuführen.
  3. Absatz 3,Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Absatz 2, sind die Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.