Absatz eins,Im Falle des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind; der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.