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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 23↗RIS↗

Negative Beurteilung im 3. Ausbildungsjahr – Wiederholungsmöglichkeiten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Im 3. Ausbildungsjahr ist bei negativer Beurteilung durch die Lehrkraft in den Themenfeldern, die nicht Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind, dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 28,) unter der Voraussetzung möglich, dass eine bzw. höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt wird/werden. Es ist gemäß Paragraph 24, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 28,) nicht möglich. Kommissionelle Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen vor der Prüfungskommission durchzuführen. Es ist gemäß Paragraph 25, vorzugehen.