Absatz eins,Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
- Ziffer einsin welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- Ziffer 2ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- Ziffer 3zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.