Absatz eins,Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 3 zu führen. In der Dokumentation sind die in den obligatorischen und optionalen Einsatzgebieten der praktischen Ausbildung des Ausbildungsprogramms gemäß Anlage 1 zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils auszuweisen.
BGBl. II Nr. 177/2022
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Dokumentation und Beurteilung der praktischen OTA-Ausbildung
Paragraph 27,
- Absatz 2,In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
- Ziffer einsdie Dauer jedes Praktikums sowie
- Ziffer 2der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten. - Absatz 3,Jedes Praktikum ist durch die Fachkräfte oder Lehrkräfte bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden. Die Beurteilungen sind zu dokumentieren.
- Absatz 4,Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft bzw. der/die Ausbildungsverantwortliche und der/die Auszubildende/r sind zu hören.
- Absatz 5,Die Wiederholung des Praktikums ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
- Absatz 6,Ein Praktikum darf im Rahmen der OTA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
- Absatz 7,Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Absatz 6, nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).
- Absatz 8,Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten, nachzuholen.
- Absatz 9,Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Absatz 4 bis 7 sind anzuwenden.