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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 29↗RIS↗

Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Themenfelder:
    1. Ziffer eins
      Infektionslehre, Hygiene und Sterilgutversorgung
    2. Ziffer 2
      Arbeitsprozesse und -aufgaben im OP sowie in der Endoskopie
    3. Ziffer 3
      Operationstechnik einschließlich chirurgische Spezialfächer sowie spezielle Instrumentenkunde
  2. Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenfeldübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und die Leitung der OTA-Ausbildung sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.