Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
BGBl. II Nr. 177/2022
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Abschlussprüfungsprotokoll
Paragraph 34,
- Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- Ziffer 2Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
- Ziffer 3Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
- Ziffer 4Prüfungsfragen,
- Ziffer 5Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
- Ziffer 6Beschlüsse der Prüfungskommission.
- Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.