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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 34↗RIS↗

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
    6. Ziffer 6
      Beschlüsse der Prüfungskommission.
  3. Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.