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BGBl. II Nr. 177/2022

kundgemacht 04.05.2022 RIS↗
OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung – OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 177/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OTA-Ausbildungsverordnung (OTA-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 177/2022 § 35↗RIS↗

5. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß Paragraph 26 d, Absatz 2, MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
    1. Ziffer eins
      die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.