Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 184/2022

kundgemacht 11.05.2022 RIS↗
Nummernübertragungsverordnung 2022
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern erlassen werden (Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nummernübertragungsverordnung 2022 (NÜV 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 12.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 184/2022 § 1↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. Paragraph 4, Ziffer 28, TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. Paragraph 4, Ziffer 34, TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  2. Ziffer 2
    „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unter Beibehaltung der Nummer;
  3. Ziffer 3
    „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Nummer oder einen Nummernblock;
  4. Ziffer 4
    „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  5. Ziffer 5
    „Kopfnummer“: ein Bestandteil einer nationalen Nummer zur Adressierung von Endeinrichtungen, die im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen ausschließlich einer Vermittlungsfunktion dient.