(2)Absatz 2,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Abs. 1 Z 1 vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Abs. 1 Z 2 vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln:Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln:
Persönliche Aushändigung in einer selbst betriebenen Vertriebs- und Beratungsstelle des Anbieters oder
per E-Mail an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
elektronisch über ein Online-Portal oder
Bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation ist dem Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung nach Z 1 oder 2 jedenfalls zu entsprechen. Der Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung der Nummernübertragungsinformation nach Z 3 oder 4 ist möglichst zu berücksichtigen.Bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation ist dem Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung nach Ziffer eins, oder 2 jedenfalls zu entsprechen. Der Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung der Nummernübertragungsinformation nach Ziffer 3, oder 4 ist möglichst zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist jede andere mit dem Endnutzer vereinbarte Übermittlungsart zulässig.