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BGBl. II Nr. 208/2022

kundgemacht 01.06.2022 RIS↗
Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 21 § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 01.06.2022 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022 § 15↗RIS↗

Halden.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Halden sind so anzulegen, daß niemand durch abrollendes Haldenmaterial gefährdet werden kann.
  2. Absatz 2,Halden sind nötigenfalls gegen Fortführung ihrer Bestandteile durch Wind und Wasser zu sichern.
  3. Absatz 3,Der Abfluß von Wässern darf durch die Aufschüttung von Halden nicht behindert werden.
  4. Absatz 4,Hangwässer sind so abzuleiten, daß Haldenrutschungen vermieden werden.
  5. Absatz 5,Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nur auf besondere Aschenhalden gestürzt werden.
  6. Absatz 6,Aschenhalden und andere brandgefährliche Halden dürfen nicht über Flözausbissen oder an Stellen angelegt werden, wo sie Werksanlagen oder die in diesen beschäftigten Personen gefährden oder durch Gasentwicklung und Funkenflug gemeinschädliche Wirkungen hervorrufen können.