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BGBl. II Nr. 208/2022

kundgemacht 01.06.2022 RIS↗
Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Bergpolizeiverordnung 21 § 0↗RIS↗
§ 91aufgehoben
in Kraft 01.10.1975 – 01.06.2022 · idF BGBl. Nr. 114/1959 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022 § 91↗RIS↗

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Wenn es die Neigungsverhältnisse erfordern, sind in jedem Lokomotivzug Bremswagen in entsprechender Zahl und Verteilung einzustellen.
  2. Absatz 2,Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (Paragraph 60, Absatz 2,) kenntlich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Fördergeschwindigkeit darf auf Bahnen mit mehr als 80 vom Tausend Neigung beim Ziehen nicht über 3 m, beim Schieben nicht über 1,5 m in der Sekunde betragen. Bei Wegübersetzungen und stärkeren Gefällsbrüchen, dann beim Vorschieben beladener Züge auf Kippständen ist die Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern.
  4. Absatz 4,Gleisstrecken mit mehr als 20 vom Tausend Steigung dürfen nicht gleichzeitig von mehr als einem Zuge befahren werden, falls nicht Sicherungen das Abgehen von Hunten verhindern.