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BGBl. II Nr. 208/2022

kundgemacht 01.06.2022 RIS↗
Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaubergwerkeverordnung 5 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2001 – 01.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 209/2000 · danach: BGBl. II Nr. 208/2022 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 02.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 208/2022 § 5↗RIS↗
Fahrbuch
§ 5.
(1) Für jedes Schaubergwerk sind alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen zu sammeln ( muss einFahrbuch) und beim Schaubergwerk aufzubewahren. geführt werden, das Folgendes enthalten muss:
1. Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
2. alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.
(2) Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3) Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4) Das Fahrbuch muss mindestens sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.