BGBl. II Nr. 208/2022
Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung
Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 48.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
(2) Die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft. Davon ausgenommen ist § 51 Abs. 1 erster Satz. Weiters gilt § 51 Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe weiter, dass die angeführten Risse und Karten ab der letzten Vermessung vor dem 1. März 2001 in automationsunterstützter Form vorliegen müssen.
(3) Ausnahmebewilligungen, die aufgrund des § 52 der Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, erteilt worden sind, gelten als entsprechende Ausnahmebewilligungen gemäß § 47 dieser Verordnung weiter.
(4) § 47 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.