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BGBl. II Nr. 240/2022

kundgemacht 23.06.2022 RIS↗
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 12↗RIS↗

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Auftragsverarbeiter

Paragraph 12,

Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,
  2. Ziffer 2
    die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,
  3. Ziffer 3
    die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie
  4. Ziffer 4
    die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.