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BGBl. II Nr. 240/2022

kundgemacht 23.06.2022 RIS↗
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Stammzahlenregisterbehörde (Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 240/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 4↗RIS↗

Vereinfachter Nachweis von Merkmalen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Absatz eins, gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Absatz eins und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.