Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 a und Absatz 7, nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:
BGBl. II Nr. 28/2022
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11cneu
Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe
Paragraph 11 c,
- Absatz 2,In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:
- Ziffer einswenn die Schülerin oder der Schüler gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:„Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;
- Ziffer 2wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt ist:„Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, vorgemerkt.“;
- Ziffer 3wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Ziffer 4 b, nicht zur Anwendung kommt:„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- Ziffer 4wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß Paragraph 82 e, Absatz 7, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:„Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach Paragraph 30, Absatz 6, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.
- Absatz 3,Auf einem entsprechend der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.