Rechtstracker.at

§ 11c

Fassungen
26.01.2022 bis 09.06.2022 — BGBl. II Nr. 28/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11c heute16.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 11c10.06.202215.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2022
§ 11c26.01.202209.06.2022 BGBl. II Nr. 28/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 c

Inkrafttretensdatum

26.01.2022BGBl. II Nr. 28/2022

Außerkrafttretensdatum

09.06.2022danach: BGBl. II Nr. 214/2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe

Paragraph 11 c,

  1. Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 a und Absatz 7, nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:
  2. Absatz 2,In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;
    2. Ziffer 2
      wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt ist:
      „Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, vorgemerkt.“;
    3. Ziffer 3
      wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Ziffer 4 b, nicht zur Anwendung kommt:
      „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    4. Ziffer 4
      wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß Paragraph 82 e, Absatz 7, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:
      „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach Paragraph 30, Absatz 6, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.
  3. Absatz 3,Auf einem entsprechend der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40241624