Rechtstracker.at

§ 11c

Fassungen
ab 16.02.2024 — BGBl. II Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11c heute16.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 56/2024
§ 11c10.06.202215.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2022
§ 11c26.01.202209.06.2022 BGBl. II Nr. 28/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zeugnisformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 c

Inkrafttretensdatum

16.02.2024BGBl. II Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe

Paragraph 11 c,

  1. Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 2 a, 4 b, 6 a, 18,, Absatz 3 a und Absatz 7, sowie Paragraph 6 b und Paragraph 6 c, nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:
  2. Absatz 2,In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;
    2. Ziffer 2
      wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt ist:
      „Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, vorgemerkt.“;
    3. Ziffer 3
      wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Ziffer 6, nicht zur Anwendung kommt:
      „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    4. Ziffer 4
      wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß Paragraph 82 c, Absatz 2, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:
      „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach Paragraph 30, Absatz 6, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
    5. Ziffer 5
      wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
      „Er/Sie ist/war gemäß Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;
    6. Ziffer 6
      wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
    7. Ziffer 7
      wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
    8. Ziffer 8
      wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
      „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, das ... Semester der/des ... Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
    9. Ziffer 9
      wenn die Schülerin oder der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:
      „Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“
  3. Absatz 3,Auf einem entsprechend der Anlage 1n zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.
  4. Absatz 4,Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

    „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“

  5. Absatz 5,Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

    „Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

  6. Absatz 6,Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß Paragraph 26 b, des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40260380