(1)Absatz eins,Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 6b und § 6c nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 2 a, 4 b, 6 a, 18,, Absatz 3 a und Absatz 7, sowie Paragraph 6 b und Paragraph 6 c, nicht anzuwenden und es gilt Folgendes: