BGBl. II Nr. 286/2022
Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 4; Abs 5; Abs 7
§ 5.
(1) Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.
(2) Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.
(3) Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (§ 7 Abs. 2) zu verlangen.
(4) Jedem Dem den Vorsitz führende Mitglied der Gutachterkommission, den Berichterstattern des jeweiligen Geschäftsfalles und dem schriftführenden Mitglied kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes.
(5) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Gutachterkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
(7) Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch das für dieses berufene ein vom den Vorsitz führenden Mitglied einzuberufendes Ersatzmitglied vertreten:
1. bei Verhinderung;
2. bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991);
3. bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.