Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.06.2020 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 264/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 286/2022
§ 513.06.202031.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 501.09.199412.06.2020 BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.2020BGBl. II Nr. 264/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022danach: BGBl. II Nr. 286/2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (Paragraph 7, Absatz 2,) zu verlangen.
  4. Absatz 4,Jedem Mitglied der Gutachterkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam.
  5. Absatz 5,Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  6. Absatz 6,Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  7. Absatz 7,Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten:
    1. Ziffer eins
      bei Verhinderung;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,);
    3. Ziffer 3
      bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40223882