Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1994 bis 12.06.2020 — BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 286/2022
§ 513.06.202031.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 501.09.199412.06.2020 BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 348/1994

Außerkrafttretensdatum

12.06.2020danach: BGBl. II Nr. 264/2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (Paragraph 7, Absatz 2,) zu verlangen.
  4. Absatz 4,Jedem Mitglied der Gutachterkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam.
  5. Absatz 5,Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist.
  6. Absatz 6,Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  7. Absatz 7,Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch das für dieses berufene Ersatzmitglied vertreten:
    1. Ziffer eins
      bei Verhinderung;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (Paragraph 7, AVG 1991);
    3. Ziffer 3
      bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125210

alte Dokumentnummer

N7199420413L