Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.09.2022 — BGBl. II Nr. 286/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 286/2022
§ 513.06.202031.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 264/2020
§ 501.09.199412.06.2020 BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. II Nr. 286/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Behandlung der einzelnen Geschäftsfälle in der Gutachterkommission hat mit dem Vortrag des (der) Berichterstatter(s) zu beginnen. Der Vortrag ist mit einem begründeten Beschlußantrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Nach dem (den) Berichterstatter(n) erhalten die übrigen Mitglieder das Wort, und zwar in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die Zahl der Sitzungsstunden das für die Erledigung des angefallenen Geschäftsfalles notwendige Ausmaß nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied, das sich zu Wort gemeldet hat, hat das Recht, die Aufnahme des wesentlichen Inhaltes seiner Ausführungen in die Niederschrift (Paragraph 7, Absatz 2,) zu verlangen.
  4. Absatz 4,Dem den Vorsitz führende Mitglied, den Berichterstattern des jeweiligen Geschäftsfalles und dem schriftführenden Mitglied kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist ebenso wie der Widerruf der abgegebenen Stimme unzulässig und unwirksam. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes.
  5. Absatz 5,Die Gutachterkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  6. Absatz 6,Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, es sei denn, daß die Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  7. Absatz 7,Ein Mitglied wird in folgenden Fällen durch ein vom den Vorsitz führenden Mitglied einzuberufendes Ersatzmitglied vertreten:
    1. Ziffer eins
      bei Verhinderung;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von Befangenheitsgründen (Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,);
    3. Ziffer 3
      bei Ausscheiden aus der Gutachterkommission bis zur Neubestellung eines Mitgliedes.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40246070