Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.2022 — BGBl. II Nr. 286/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 286/2022
§ 701.09.199431.08.2022 BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. II Nr. 286/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten Anträge, einschließlich Begründung der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40246071