Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1994Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 8.Paragraph 8,
Der Vorsitzende der Gutachterkommissionen kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder Hersteller zur Auskunftserteilung einladen. Während des Vortrages des Berichterstatters und der Abstimmung über das zu erstellende Gutachten sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Dokumentnummer
NOR12125213
alte Dokumentnummer
N7199420416L