Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1994 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 286/2022
§ 701.09.199431.08.2022 BGBl. Nr. 348/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 348/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022danach: BGBl. II Nr. 286/2022

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten AntrÄge, der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125212

alte Dokumentnummer

N7199420415L