(3)Absatz 3,Das den Vorsitz führende Mitglied hat jede anfallende Geschäftssache zumindest zwei Mitgliedern (Berichterstattern) zuzuweisen. Wenn das Unterrichtsmittel in mehreren Schularten Verwendung finden soll, muss es jeweils einem Mitglied zur Begutachtung zugewiesen werden, das der jeweiligen Schulart angehören. Erachtet es das den Vorsitz führende Mitglied wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des § 8, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache zur Berichterstattung zuzuweisen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.Das den Vorsitz führende Mitglied hat jede anfallende Geschäftssache zumindest zwei Mitgliedern (Berichterstattern) zuzuweisen. Wenn das Unterrichtsmittel in mehreren Schularten Verwendung finden soll, muss es jeweils einem Mitglied zur Begutachtung zugewiesen werden, das der jeweiligen Schulart angehören. Erachtet es das den Vorsitz führende Mitglied wegen der Art des Geschäftsfalles, insbesondere zur Erfüllung auch der pädagogischen Inhaltsanforderungen des Paragraph 8,, oder zur Beschleunigung des Verfahrens als notwendig, so hat er beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beiziehung eines nicht der Gutachterkommission angehörenden Sachverständigen zu beantragen und diesem die Geschäftssache zur Berichterstattung zuzuweisen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann zur Vereinfachung der Berufung von Sachverständigen eine Liste von Sachverständigen erstellen, deren Beiziehung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bekanntzugeben ist; die Beiziehung eines solchen Sachverständigen sowie die Zuweisung einer Geschäftssache an diesen als Berichterstatter gilt als genehmigt, wenn der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht innerhalb von 14 Tagen einen Einwand erhebt.