Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 286/2022Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Grundsatz der digitalen Tätigkeit der Gutachterkommissionen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeiten der Gutachterkommissionen erfolgen grundsätzlich unter Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie. Nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Begutachtung der Unterrichtsmittel aufgrund deren Beschaffenheit digital nicht abschließend beurteilt werden kann, kann die Begutachtung durch physische Anwesenheit erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Beratung einer Kommission mit physischer Anwesenheit ist vom den Vorsitz führenden Mitgliedern beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Anschluss einer Begründung zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246068