Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zur Begutachtung von nicht unter § 2 fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für Zur Begutachtung von nicht unter Paragraph 2, fallenden Unterrichtsmitteln, die weder Lesestoffe noch Arbeitsmittel sind (insbesondere audiovisuelle Medien), ist je eine Gutachterkommission zu bilden für
alle Unterrichtsgegenstände der Volksschule;
mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
geisteswissenschaftlich-musische Unterrichtsgegenstände an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
Fremdsprachen an allen Schulen mit Ausnahme der Volksschule (Grundschule);
den berufsbildenden Unterricht an Berufsschulen, technischen, gewerblichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen und sozialberuflichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes, der Forstfachschule sowie an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten;
den berufsbildenden Unterricht an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Dokumentnummer
NOR40192129