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BGBl. II Nr. 286/2022

kundgemacht 20.07.2022 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2022× zu Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln 81 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.09.1994 – 31.08.2022 · idF BGBl. Nr. 348/1994 · danach: BGBl. II Nr. 286/2022 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 286/2022 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Der Vorsitzende hat einen Schriftführer zu bestimmen und, falls dieser verhindert ist, für Ersatz zu sorgen.
(2) Der Schriftführer hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Ablauf der Sitzung und den wesentlichen Inhalt der Beratung in einer Niederschrift festzuhalten. Darin sind insbesondere alle bis zum Schluß der Sitzung gestellten AntrÄge Anträge, einschließlich Begründung der Beschluß des Gutachtens und das Abstimmungsergebnis zu verzeichnen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden nach Prüfung mitzufertigen.